Grundsteuer
Grundsteuer A und B
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A und Grundsteuer B. Die Grundsteuer "A" (agrarisch) wird auf Grundstücke der Landwirtschaft und die Grundsteuer "B" (baulich) für bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude erhoben. Berechnungsgrundlage der Grundsteuer ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert. Die Erhebung ist in Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) und im Grundsteuergesetz (GrStG) geregelt. Das Aufkommen der Grundsteuer fließt den Gemeinden zu.Die derzeitigen Hebesätze betragen
1. GRUNDSTEUER
a) für land-und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 400 v. H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf 500 v. H.